Allgemeine Geschäftsbedingungen der IQ Pharma Services GmbH

Ihr Vertragspartner ist:
IQ Pharma Services GmbH
Via Sanitas 1
AT-5082 Grödig

Tel.: +43 (0) 6246 / 21166

§ 1 Geltung

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen IQ Pharma Services GmbH (fortan: „IQPS“) und dessen Geschäftspartnern (fortan: „Kunden“) dar. Alle Angebote von IQPS erfolgen auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

2. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Der Kunde anerkennt hiermit, dass IQPS Widerspruch gegen sämtliche von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Regelungen in Papieren des Kunden erhebt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von IQPS nicht anerkannt, außer IQPS hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter www.iqpharma.at in speicherbarer und ausdruckbarer Form kostenlos abrufbar.

§ 2 Angebote, Preise und Annahme von Bestellungen, Vertragstexte, Vertragsschluss

(1) Alle Bestellungen erfolgen vorbehaltlich einer gesonderten Regelung zwischen den Parteien auf der Basis der durch den Kunden jeweils zur Verfügung zu stellenden Produktrezeptur oder auf Basis von bei IQPS verfügbaren Sortiments- bzw. Angebotslisten und der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise von IQPS. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (soweit dies anfällt) und sonstigen Kosten, wie zum Beispiel insbesondere anwendbarer Zölle.

(2) Die Präsentation des Produktangebots von IQPS stellt kein bindendes Kaufangebot dar. Alle Angebote von IQPS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann IQPS innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(3) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben anfallen, ist IQPS berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

(4) Ist die bestellte Ware nicht verfügbar und kann deshalb die Bestellung eines Käufers von IQPS nicht ausgeführt werden, wird der Käufer unverzüglich davon verständigt. Bereits geleistete Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. AGB | IQ Pharma Services GmbH 2 / 9 V1 | Grödig, am 28.03.2019

(5) IQPS behält sich vor, Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Fall der ausdrücklichen Ablehnung des Angebotes wird der Käufer unverzüglich davon verständigt. Bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

§ 3 Lieferbedingungen / Mitwirkungspflichten des Käufers

(1) Die Lieferung erfolgt soweit nicht anders schriftlich vereinbart ab Werk. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der korrekten und rechtzeitigen Anlieferung bei IQPS durch die Zulieferer der Produkte. Teillieferungen sind zulässig, außer sie sind für den Käufer unzumutbar. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Käufers als Besteller voraus. Es kann bei der Herstellung der Waren aufgrund produktionstechnischer in Einzelfällen zu Mehr- oder Minderproduktionen kommen; hieraus basierende Mehr- oder Minderlieferungen können daher die zulässige Folge sein und sind in Einzelfällen von bis zu 5 % der vereinbarten Vertragsmenge sind zulässig.

(2) Lieferfristen und -termine sind verbindlich vereinbart, wenn sie von IQPS ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht – sofern eine solche besteht – vor ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Käufers sowie für den Fall der Vereinbarung einer Vorkasse nicht vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

(3) Ereignisse höherer Gewalt, Versorgungsschwierigkeiten, politische Verwicklungen, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstigen Störungen bei IQPS oder ihrer Lieferanten sowie deren Folgen befreien den Verkäufer für die Dauer der vorgenannten Ereignisse und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen IQPS für den Fall einer unzumutbaren Dauer von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat. Ist eine spätere Lieferung für den Käufer nicht zumutbar, ist dieser ebenfalls zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass IQPS ein Recht auf Schadenersatz hat.

(4) Gerät IQPS mit einer Lieferung schuldhaft in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, schuldhaft unmöglich, so ist die Haftung von IQPS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

(5) Entstehen der IQPS aufgrund der Angabe einer falschen Lieferadresse oder eines falschen Adressaten zusätzlich Versandkosten, so sind diese Kosten von dem Käufer zu ersetzen, außer er hat die Falschangabe nicht zu vertreten.

(6) Der Käufer unterstützt IQPS bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch eine vertragsgemäße Mitwirkung und ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Mitwirkungsleistungen (z.B. Bekanntgabe der Lieferanschrift, Lieferung der Etiketten, Lieferung der geeigneten Verpackungen, Lieferung der gestellten Rohstoffe) im Rahmen der Vertragserfüllung rechtzeitig zu erbringen. Im Falle des Verzuges des Käufers mit seiner Mitwirkungspflicht ist IQPS berechtigt, ihre bis dahin entstandenen Herstellungskosten umgehend fällig zu stellen und geltend zu machen ebenso wie vom Vertrag aufgrund schuldhaften Verhaltens des Käufers zurückzutreten, wenn er auch eine weitere Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungshandlung binnen der gesetzten angemessenen Frist fruchtlos abläuft. Der Verzug des Käufers tritt in dem Falle spätestens 14 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch IQPS ein.

§ 4 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk oder Lagerräume von IQPS oder eines von IQPS beauftragten Dritten verlässt. Bei der Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den zuverlässigen Lieferanten oder Spediteur auf den Käufer AGB | IQ Pharma Services GmbH 3 / 9 V1 | Grödig, am 28.03.2019

über so dass der Käufer ausdrücklich für den Fall einer unversicherten Sendung das Versand- und Verlustrisiko trägt; dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. Verzögert sich die Absendung der Kaufsache aus einem Grund, dessen Ursache beim Käufer liegt, so geht die Gefahr bereits mit Versandbereitschaft und der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

(2) Die Wahl des Transportmittels erfolgt bei der Versendung der Ware, sofern keine abweichende schriftlicher Vereinbarung getroffen wurde, durch IQPS nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für die billigste schnellste und zugleich zuverlässige Beförderung. Transportschäden sind IQPS unverzüglich anzuzeigen. Sollte eine Spedition mit der Versendung beauftragt worden sein, so muss der eingetretene Schaden im Frachtbrief vermerkt sein. Bei Bahntransporten muss eine bahnamtliche Bescheinigung verlangt und unverzüglich eingereicht werden. In jedem Falle sind bei Transportschäden die jeweiligen Bedingungen des Spediteurs zu beachten und die Schäden auch diesem gegenüber geltend zu machen.

(3) Die Sendung wird von IQPS auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch IQPS betragen die Lagerkosten 0,20% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

§ 5 Zahlungs-, Versand,- und Preisbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ohne Skonto und Nachlässe ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer (nur soweit welche anfällt), bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie hiermit im Zusammenhang stehender Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist.

(2) Alle Versandkosten, insbesondere Transportkosten, Transportversicherung und Zustellungen erfolgen, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, auf Kosten des Käufers.

(3) Der Kaufpreis wird, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, mit Rechnungsstellung nach Übergabe der Ware sofort fällig. Das gilt auch für Rechnungen zu Teillieferungen. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Käufer die Rechnungszahlung und die Vorkasse, zur Verfügung. Teilzahlungen sind nicht möglich. Sofern die Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nichts etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei IQPS. Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn IQPS über den Gegenwert ihrer Forderungen uneingeschränkt und endgültig verfügen kann. Alle Zahlungen haben kostenfrei zu erfolgen.

(4) Im Falle des Verzuges werden sämtliche Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber IQPS sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer als Unternehmer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz an die IQPS zu leisten.

(5) Unabhängig von dem in (3) genannten Mindestverzugsschaden bleibt es der IQPS unbenommen, einen höheren Verzugsschaden wie auch sonstigen Schaden nachzuweisen.

(6) IQPS ist unabhängig von dem in (3) genannten Mindestverzugsschaden darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Käufer die offenen Forderungen vollständig beglichen hat. AGB | IQ Pharma Services GmbH 4 / 9 V1 | Grödig, am 28.03.2019

(7) IQPS ist berechtigt zunächst auf dessen ältere Schulden aus gleichartigen Vertragsverhältnissen anzurechnen. In diesem Fall wird IQPS den Käufer unverzüglich über Art und Höhe der erfolgten Verrechnung und der verrechneten Forderung informieren. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem kann der Käufer insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(8) Soll die Lieferung mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist IQPS bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist IQPS nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 2 Monate – gebunden. Können sich die Parteien für den Fall von Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises nicht einigen, so ist jede Partei zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, ohne dass hieraus ein Schadensersatz- oder sonstiger Aufwendungsersatzanspruch entsteht.

(9) IQPS behält sich das Recht vor, die Forderungen an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, sofern zwingendes geltendes Recht nicht entgegensteht. IQPS gegenüber bestehende Forderungen dürfen nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden, soweit diesem Zustimmungsvorbehalt nicht zwingendes geltendes Recht entgegensteht.

(10) IQPS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Verkäufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(11) Mögliche eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort fällig, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt oder mangels Masse abgelehnt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer unrichtige Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber dem Verkäufer fällig sind, nicht nachkommt.

(12) Der Käufer versichert, dass alle Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Behandlung ebenso wie Zölle und sonstige Exportabgaben oder Gebühren bei Lieferungen außerhalb Österreichs erfüllt werden. Für den Fall eines Verstoßes gegen vorgenannte Pflicht durch den Käufer und einer Inanspruchnahme von IQPS durch das zuständige Finanzamt, eine andere Behörde oder sonstigen Dritte stellt der Käufer IQPS auf die erste Anforderung von IQPS von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer insoweit die fällige gegenüber IQPS eingeforderte Steuer, Zollabgabe oder sonstige Abgabe oder Gebühr, sämtliche Kosten wie insbesondere Anwalts-, Gerichtskosten und Schadensersatzforderungen ebenso wie behördliche Buß- oder Strafgelder, vollständig zu übernehmen, die IQPS in diesem Zusammenhang entstehen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) IQPS behält sich das Eigentum an sämtlichen von IQPS gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln.

(2) Der Kunde hat IQPS unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde IQPS unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat IQPS alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. AGB | IQ Pharma Services GmbH 5 / 9 V1 | Grödig, am 28.03.2019

(3) IQPS ist berechtigt bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten oder die den gesamten aushaftenden Rechnungsbetrag fällig stellen und die Ware heraus zu verlangen. Daneben ist IQPS berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach § 6.2 vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen, wenn IQPS ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt IQPS alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich eine entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seine Fakturen anzubringen. IQPS nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. IQPS behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für IQPS. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt IQPS an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von IQPS gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, IQPS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

§ 7 Besondere Bedingungen für die Durchführung von Forschungs- & Entwicklungsaufträgen

(1) Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Kunden nach Abschluss des Auftrages gemäß den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Forschungs- und Entwicklungsaufträge werden unter Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Eine Garantie für das tatsächliche und planmäßige Erreichen des Forschungs- oder Entwicklungsziels oder die Eignung der Resultate oder Erzeugnisse für die Zwecke des Kundens wird nicht übernommen. Jegliche Haftung für einen erfolglosen oder nicht planmäßigen Verlauf von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen wird ausgeschlossen. Ein bestimmtes Ergebnis ist vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung nicht geschuldet.

(2) Ergeben sich im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsauftrages Erfindungen, die zu Schutzrechten (Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Markenrechte) führen können, so werden sich die Vertragspartner hierüber schriftlich informieren. Es wird dann von Fall zu Fall gesondert vereinbart, durch wen und wo etwaige Schutzrechtsanmeldungen vorgenommen werden sollen, wer die Kosten dafür trägt und wer die Rechte daran hat.

(3) Die Einräumung von ausschließlichen oder nichtausschließlichen Nutzungsrechten des Käufers am entstandenen Know-How oder an entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken oder Schutzrechten ist möglich, bedarf aber einer gesonderten Vereinbarung.

(4) Die Regelungen nach (1) und (2) gelten auch, wenn sich der Käufer an zur Durchführung des Auftrages notwendigen Umrüstungskosten beteiligt.

§ 8 Gewährleistung, Mängelhaftung

(1) Der Kunde muss die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel, Fehlmenge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften untersuchen und IQPS diese innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind IQPS innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(2) Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. AGB | IQ Pharma Services GmbH 6 / 9 V1 | Grödig, am 28.03.2019

(3) Der Kunde hat grundsätzlich die Wahl, ob eine Verbesserung oder ein Austausch erfolgen soll. IQPS ist berechtigt, die gewillte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für IQPS verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

§ 9 Besondere Bedingungen für die Lohnherstellung von Waren

(1) Gewährleistung/Haftungsausschluss/Gewerbliche Schutzrechte/Haftungsfreistellung

(a) Gewährleistung: Bei der Lohnherstellung entsprechend den Vorgaben durch den Käufer prüft IQPS vor oder bei der Herstellung einer Ware zu keiner Zeit die Verkehrsfähigkeit oder sonstige rechtliche Zulässigkeit einer Ware, deren einzelner Inhaltsstoffe oder Inhaltsstoffmengen, da diese Prüfung der Verkehrsfähigkeit oder der sonstigen rechtlichen Zulässigkeit der Ware stets dem Käufer obliegt. Daher übernimmt IQPS bei der Lohnherstellung entsprechend den Vorgaben durch den Käufer keine Gewährleistung bezüglich der angeführten Schwankungsbreiten; der Haltbarkeit der hergestellten Ware; der Eigenschaft der hergestellten Waren; der Verkehrsfähigkeit und Gesetzmäßigkeit der hergestellten Ware einschließlich deren Etiketten, Dosierung, Zusammensetzung und verwendeten Rohstoffe; der Geeignetheit, zweckgerichtete Verwendbarkeit und Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Rohstoffe; der chemischen Stabilität der hergestellten Ware ebenso wie hinsichtlich der chemischen oder physikalischen Reaktionen der hergestellten Ware.

(b) Haftungsausschluss: IQPS schließt bei der Lohnherstellung sämtliche Schadenersatzansprüche aus, soweit dem Ausschluss nicht zwingendes geltendes Recht entgegensteht. Für die Richtigkeit, Verwendbarkeit und Verkehrsfähigkeit der durch den Käufer zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Etiketten, Umverpackungen, Etiketten wie auch Umverpackungstexte und Werbetexte ebenso wie für die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich der durch den Käufer zur Verfügung gestellten Zusammensetzung, Dosierung und der durch den Käufer zur Verfügung gestellten Rohstoffe der hergestellten Ware haftet ausschließlich der Käufer.

(c) Gewerbliche Schutzrechte: Ebenfalls keine Haftung wird übernommen für den Fall der Verletzung von Urheber- und/oder Schutzrechten (z.B. Marken- oder Patentrechte) Dritter durch die Ware oder der auf der Umverpackung oder sonst wo angebrachten Kennzeichen oder sonstigen Schutzrechte.

(d) Haftung des Käufers für gelieferte Rohstoffe: Der Käufer haftet für die Eignung und Qualität der durch ihn gelieferten bzw. beigestellten Rohstoffe sowie für deren Mangelfreiheit, Ungefährlichkeit, Gesetzmäßigkeit und Verkehrsfähigkeit. Werden im Rahmen der Durchführung eines Lohnfertigungsauftrages durch IQPS schädliche Substanzen freigesetzt oder verursachen diese Substanzen Umweltbeeinträchtigungen jedweder Art (auch Geruchsbelästigungen) und beruht diese Freisetzung oder die Umweltbeeinträchtigung auf falschen oder unvollständigen Angaben des Käufers zur Beschaffenheit oder den Eigenschaften der zur Verfügung gestellten Rohstoffe, so haftet der Käufer gegenüber IQPS für sämtliche aus diesem Grund entstandenen oder entstehenden Schäden. Der Käufer ist im Schadensfall verpflichtet nachzuweisen, dass die IQPS gegenüber gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß waren und ihm das konkret verwirklichte Risiko nicht bekannt war.

(e) Haftungsfreistellung: Soweit sich ungeachtet Regelungen des (a) – (d) gegenüber Dritten eine Haftung von IQPS zum Beispiel als Hersteller oder Mitstörer oder aufgrund gefährdungshaftungsrechtlicher Vorschriften ergibt, stellt der Käufer IQPS auf die erste Anforderung von IQPS von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts und Schadensersatzkosten (einschließlich gegebenenfalls zu leistender Schmerzenzgeldansprüche) ebenso wie behördliche Buß- oder Strafgelder, vollständig zu übernehmen, die IQP-S-S in diesem Zusammenhang entstehen. AGB | IQ Pharma Services GmbH 7 / 9 V1 | Grödig, am 28.03.2019

(2) Warenentwicklungskosten/Etikettierung

(a) Die sich daraus ergebenden Warenentwicklungskosten werden vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Regelung vom Käufer getragen.

(b) Wird IQPS im Rahmen der Lohnherstellung auch damit beauftragt, die Etiketten der hergestellten Ware anzufertigen, geschieht dies nach Entnahme einer entsprechenden Probeanzahl, um die genaue Zusammensetzung des Produktes festzustellen bzw. abzugleichen.

(3) Warenkalkulation

Die Warenkalkulation basiert auf den vorgegebenen Mengenangaben. Abweichungen zum tatsächlichen Füllgewicht sind aufgrund der unterschiedlichen spezifischen Gewichte und Dichten der Inhaltsstoffe möglich, wobei Schwankungen von +/- 7% bei der Preisstellung von IQPS unberücksichtigt bleiben. Höhere Abweichungen werden entsprechend nachkalkuliert. Bei der Bereitstellung von Rohstoffen durch den Käufer ist mit einem produktionsbedingten Schwund von mindestens 5 % zu rechnen.

(4) Erfindungen/Schutzrechte/Nutzungsrechte

Die Regelungen des § 7 (2) bis (4) finden ausdrücklich auch auf die Erfindungen, Schutzrechte, Nutzungsrechte bei der Lohnherstellung Anwendung.

§ 10 Haftung / Haftungsausschluss / Haftungsfreistellung von IQPS

(1) Im Übrigen gilt über den Haftungsausschluss des § 9 (1) (b) und (c) [Lohnherstellung] das Folgende: Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet IQPS lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Lieferung der Ware) durch IQPS, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von IQPS, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(3) Die Bestimmungen des nationalen und europäischen Produkthaftungsgesetzes bleiben nur dann unberührt, sofern IQPS nach Außen gegenüber Dritten als Hersteller auftritt.

(4) Die Beweislast für das Vorliegen einfacher oder grober Fahrlässigkeit trägt der Käufer, soweit dem zwingendes geltendes Recht nicht entgegensteht. Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang der Ware, soweit dem zwingendes geltendes Recht nicht entgegensteht. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt für Schadenersatzansprüche insbesondere nicht bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Ware bzw. der Erbringung einer mangelhaften Wertleistung bestehender – Pflichtverletzungen, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ebenso wie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Hier geltend die gesetzlichen Fristen.

(5) Die Verjährungsfristen nach (4) gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. AGB | IQ Pharma Services GmbH 8 / 9 V1 | Grödig, am 28.03.2019

§ 11 Verpackung

Erfolgt eine Verpackung in von Käufer gelieferten Behältnissen, wird für die Geeignetheit der Verpackungen keine Gewähr übernommen. IQPS ist berechtigt, nicht geeignetes Verpackungsmaterial zu rügen und als unzulässig zurückzuweisen. Erfolgt keine Nachlieferung des beanstandeten Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung, ist die IQPS berechtigt, geeignetes Material auf Kosten des Kunden einzusetzen oder – soweit auch auf eine weitere Aufforderung mit Fristsetzung diese Frist fruchtlos abläuft – vom Vertrag aufgrund schulhaften Verhaltens des Käufers zurückzutreten. IQPS ist bei der Einsetzung eigenen Materials bemüht, ein geeignetes, den Wünschen des Kunden entsprechendes und zugleich für den Verwendungszeck geeignetes und zulässiges Verpackungsmaterial einzusetzen.

§ 12 Datenschutz

(1) Nachfolgend ist die Datenschutzerklärung von IQPS zu finden.

(2) IQPS verwendet die von dem Käufer übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts zum Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrages. Insoweit erhebt, speichert und verarbeitet IQPS ausschließlich durch den Käufer zur Verfügung gestellten Daten und erstellt insbesondere keine Nutzerverhaltensprofile.

(3) Zu dem Zweck der Vertragserfüllung, z.B. zur Abrechnung oder Auslieferung, werden die personenbezogenen Daten des Käufers an Dritte, wie z.B. die Buchhaltung, die Bank oder Lieferanten weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung der oben genannten vertragsgemäßen Pflichten notwendig ist.

(4) Der Käufer hat die Möglichkeit, der Weitergabe seiner Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen, sofern und soweit dies nicht den vertraglichen Zweck gefährdet.

(5) Über den vorgenannten Zweck hinaus werden sämtliche an IQPS übermittelte personenbezogenen Daten des Käufers ohne dessen gesonderte schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dieses aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung geschieht.

(6) Nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Entgelte gehört, werden die Daten des Käufers, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung in eine weitere Verwendung erteilt wurde, gelöscht.

(7) Sofern der Käufer weitere Informationen über die Speicherung seiner personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung seiner personenbezogenen Daten wünscht, steht ein Support unter der E-Mail-Adresse office@IQpharma.at oder der in Seite 1 genannten Anschrift zur Verfügung.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen IQPS und Kunden kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisnormen zur Anwendung.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von IQPS in Grödig, Salzburg, Österreich.

(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von IQPS örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. AGB | IQ Pharma Services GmbH 9 / 9 V1 | Grödig, am 28.03.2019

(4) Der Kunde verzichtet auf die Einrede wegen Verkürzung über die Hälfte.

(5) Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist deutsch.

(6) Sofern in diesem AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für Erklärungen der Parteien das Schriftformerfordernis. Für das Erfordernis zur Schriftlichkeit ist auch die Form als E-Mail ausreichend sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) IQPS behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden den Nutzern per E-Mail spätestens 2 Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht ein Nutzer der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der E-Mail, gelten die geänderten AGB als angenommen. IQPS wird den Nutzer in der E-Mail, die die geänderten Bedingungen enthält, auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung dieser Zweiwochenfrist gesondert hinweisen.

(8) Sollten die einzelnen Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Und die ganz oder teilweise unwirksame Regel wird durch eine Regel ersetzt deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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